§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Schöllbronn“ nachstehend kurz Verein genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Ettlingen-Schöllbronn und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen
werden. Er trägt dann den Zusatz e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen
Zwecken zugeführt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf folgenden Gebieten:
- Förderung des heimischen Obst- und Gartenbaues im Sinne der Landschaftserhaltung und
Landschaftspflege sowie der Pflanzenanzucht und Kleingärtnerei. - Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
- Förderung aller Aktivitäten zur Heimatpflege und Ortsverschönerung (Blumenschmuckwettbewerb,
Landeswettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“)
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- Eine fortlaufende Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
- Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.
- Durchführung von Lehrgängen, Lehrschauen und Lehrfahrten.
- Kontaktpflege mit staatlichen und kommunalen Stellen, Institutionen und Vereinen gleicher oder ähnlicher
Zielrichtung.
Die Förderung des Erwerbsobst- und Gartenbaues ist nicht Vereinsziel und Zweck.
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Bezirksobst- und
Gartenbauverein Albgau und mittelbar dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft BadenWürttemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die
Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische
Personen sein.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als
Bekundung, dass sich das Mitglied der Satzung vollinhaltlich unterwirft. Die Satzung wird bei der Anmeldung
ausgehändigt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben
hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt ohne besondere Formalitäten nach 40-jähriger Mitgliedschaft gerechnet ab 18 Jahre.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres bei einem Vorstandsmitglied schriftlich vorliegen.
- Durch Ausschluss, welcher vom Vorstand beschlossen wird, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins oder des Kreisverbandes gröblich zuwider handelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist.
- Durch den Tod.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber
Verpflichtet ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
- Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese mindestens fünf Tage vor derselben dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung und sonstigen Vereinsaufgaben des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
- Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
- Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu gebrauchen und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstandes zu vergüten.
- Ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 7 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:
- Durch Beiträge der Mitglieder.
- Durch Überschüsse aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins.
- Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
- Durch sonstige Zuwendungen an den Verein.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal statt. Sie ist zwei
Wochen vorher durch öffentliche Einladung im örtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Ettlingen unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der
Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts.
- Die Entlastung des Vorstandes.
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Festsetzung der Vereinsbeiträge.
- Die Genehmigung des Haushaltsplanes.
- Die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand.
- Die Bestellung von Rechnungsprüfern.
- Die Änderung der Satzung.
- Die Beschlussfassung über Anträge.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Enthaltungen zählen nicht.
Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Akklamation, auf Wunsch oder Antrag von einem Mitglied erfolgen die
Abstimmungen geheim.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Dem ersten Vorsitzenden.
- Dem zweiten Vorsitzenden.
- Dem Kassierer.
- Dem Schriftführer.
- Mindestens drei weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer.
Die Dauer der Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der
Vorstand bleibt bis zur Neubestellung eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Beschlussfassung aller Angelegenheiten
der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung
übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei
Abstimmung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
§ 12 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein
jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des ersten
Vorsitzenden tätig wird.
§ 13 Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes aus bzw. überwacht deren
Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen
des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfalle Sachverständige beratend
beizuziehen.
§ 14 Kassierer
Der Kassierer hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallenden
Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.
§ 15 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsprüfung durch die
von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
§ 16 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste
Niederschriften zu fertigen in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse
aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 17 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder
beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis
zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen
werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 9.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht
zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Ettlingen Ortsverwaltung Schöllbronn.
Die Stadt Ettlingen soll die Mittel bis zur Gründung eines neuen Obst- und Gartenbauvereins im Stadtteil
Schöllbronn aufbewahren. Erfolgt binnen zehn Jahren keine Neugründung soll das Vereinsvermögen für
gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Schöllbronn Verwendung finden.
Diese Satzung wurde errichtet am 16. April 1991.
Neufassung § 2 beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 23. Februar 1994.